Geltung der
Bedingungen
1. Unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die
durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Angebot und
Vertragsschluß
2. Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/Listungen werden erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
3. Die in Katalogen,
Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Preisstellung
4. Soweit nicht
anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen
Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
5. Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich
Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung.
6. Tritt eine
wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist
jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises
unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Lieferung
Bei
Nicht-Katalogware behalten wir uns vor, Über- und Unterlieferungen von bis
zu 10% vorzunehmen!
7. Die Lieferzeit
gilt als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte
Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von §
376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der
Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der
Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt
beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder
-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der
Schriftform.
8. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne
daß der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Treten die
vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
9. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von
Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
10. Teillieferungen
und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert
in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die
teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat.
11. Beeinflussen
spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann
sich diese in angemessenem Umfang verlängern.
Eigentumsvorbehalt
12. Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
13. Der Partner ist
berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten
Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
14. Bei
Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen.
15. Alle Forderungen
und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
16. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns
abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
17. Wir werden die
uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 Prozent übersteigt.
Sachmängel
18. Wir stehen ein
für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware.
19. Für Sachmängel,
die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig
ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder
Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
20. Die Verjährung
der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist,
nach dem Gesetz. Es gilt als vereinbart, der kürzeste mögliche
Verjährungszeitraum nach dem Gesetz.
21. Offene Mängel
hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort,
verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu
rügen.
22. Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
23. Kommen wir
diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte
Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst
oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde
die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten
durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm
entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach
unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,
dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Als Höchstwert
erstatten wir maximal die Summe des Artikels gemäß Rechnung.
Zahlungsbedingungen
24. Soweit nicht
anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei
Zahlung innerhalb von 14.Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt,
sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
Bei Erstaufträgen erfolgt die Belieferung grundsätzlich gegen Vorkasse. In
diesem Falle gewähren wir 3 % Vorkassenskonto.
25. Haben wir
unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei
denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der
Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
26. Bei
Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet,
mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
27. Im Falle
verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner
die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen.
28. Wechsel und
Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter
der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für
richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird
ausgeschlossen.
29. Schaltet der
Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende
Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
30. Wenn nach
Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung
verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er
Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei
Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom
Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Verkaufshilfen
31. Verkaufs- und
Präsentationshilfen, die dem Partner kostenlos zur Verfügung gestellt
werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden.
Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Partner
geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die
Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei
von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
Sonstige Ansprüche
32. Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei
Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Partners.
33. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten
verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt,
haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden, maximal in Höhe des Rechnungswertes.
34. Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch
nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind, abzusichern.
35.
Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 23, letzter Satz entsprechend.
36. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Geheimhaltung